06.07.2026 12:00:00 | ADZ
1. RAUS
- Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann der Weideauslauf durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.
- Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage Auslauf pro Monat auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden.
- Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.
2. Weidebeitrag
- Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann vom Mindest-Weidefutteranteil von 70 % der TS abgewichen werden.
- Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage Auslauf pro Monat möglichst auf einer Weide, alternativ im Laufhof, gewährt werden.
- Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.
- Im Rahmen der Kontrollen muss der Betrieb belegen können, dass sein Weide- und Auslaufsystem zwar auf die täglich mindestens 70 % TS-Verzehr von Weidefutter ausgelegt ist, dies aber wegen der aufgetretenen Trockenheit/Hitze verunmöglicht wurde (Dokumentation mit Fotos der Weiden).
3. Vorzeitige Beweidung von BFF
- Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze dürfen BFF beweidet werden.
- Die Beweidung ist im Feldkalender mit „Futtermangel Trockenheit“ zu dokumentieren.
- Die Ausnahme gilt nicht für Streueflächen und für Flächen mit Naturschutzverträgen.
- Auf allen Flächen müssen 10 % Rückzugsstreifen ausgezäunt werden. Es wird dabei empfohlen, die Rückzugsstreifen des letzten Schnitts stehen zu lassen.
4. Suisse-Bilanz
Muss ein Betrieb wegen der Kulturschäden Grundfutter zukaufen und die Nährstoffbilanz ist nicht mehr ausgeglichen, muss dies sauber und glaubhaft dokumentiert sein. Dabei wird wie folgt vorgegangen:
- Alle im Jahr des Schadensereignisses getätigten Grundfutterzu- und -verkäufe (auch ausserordentliche) müssen in der Suisse- Bilanz des entsprechenden Erntejahres im Sinne der Transparenz mengenmässig und unterteilt nach Futterart erfasst werden (Erfassung in Suisse-Bilanz Formular B).
- Körnermais, der aufgrund des Futtermangels als Silomais (für eigene Zwecke oder zum Verkauf an Dritte) genutzt wurde, ist in der Suisse-Bilanz des Jahres, in dem das Schadensereignis stattfand, als Silomais zu erfassen.
- Da die Punkte 1 und 2 zu tieferen eigenen Grundfuttererträgen in der Suisse-Bilanz führen und dadurch der Nährstoffbedarf pro Hektar düngbare Fläche kleiner wird, darf in der Suisse-Bilanz ein fiktiver Grundfutterverkauf (im Sinne einer ausserordentlichen Korrektur) aufgrund Kulturschäden (Formular B) eingesetzt werden.
- Der fiktive Grundfutterverkauf aufgrund von Kulturschäden (Formular B) darf maximal so hoch sein, dass die Erträge der einzelnen Wiesentypen (Zwischenfutter, extensive Wiesen, wenig intensive Wiesen, mittelintensive Wiesen, intensive Natur- und Kunstwiesen), des Silomaises und der Futterrüben höchstens gleich hoch sind wie der Durchschnitt der jeweiligen Erträge in den Suisse-Bilanzen der drei dem Schadensereignis vorangehenden Jahre. Der fiktive Grundfutterverkauf ist im Formular B der Suisse Bilanz als separate Zahl einzufügen und als «Fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund Kulturschäden» zu bezeichnen.
5. GMF-Futterbilanz
Für GMF kann wegen Futtermangel infolge Kulturschäden von den betroffenen Bewirtschaftern anderes Grundfutter als Wiesen- und Weidefutter über dem vorgegebenen Maximum angerechnet werden:
- Die GMF-Futterbilanz muss mit der Grundfutterproduktion in der Suisse Bilanz (Formular B) übereinstimmen (gleiche Zu- und Wegfuhren; gleich grosser fiktiver Grundfutterverkauf).
- Das fehlende Wiesen- und Weidefutter darf im GMF-Programm auch durch andere Grundfutter ersetzt werden (z. B. durch Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel, etc.). Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet (bzw. 85 % im Berggebiet) muss dabei nicht eingehalten werden.
- Der Kraftfutteranteil darf unverändert im Maximum 10 % der Futterration betragen.
6. Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
- Gemäss Artikel 71c, Absatz 2, Buchstabe b der Direktzahlungsverordnung muss bei Hauptkulturen, welche vor dem 1. Oktober geerntet werden, auf mindestens 80% der Fläche innerhalb von 7 Wochen eine weitere Kultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angesät werden. Da diese Vorgabe im Moment schwierig plan- und umsetzbar ist, wird der minimale Anteil ausnahmsweise auf 50% heruntergesetzt.
Bitte beachten Sie:
Für vorzeitige Alpabtriebe (Sömmerungsbetriebe) ist eine einzelbetriebliche Meldung notwendig, ebenso für frühzeitige Schnittnutzungen von BFF muss das Gesuch Eingriff in Biodiversitätsfläche gestellt werden
