06.07.2026 12:00:00 | ADZ
1. RAUS
- Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann der Weideauslauf durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.
- Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage Auslauf pro Monat auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden.
- Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.
2. Weidebeitrag
- Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann vom Mindest-Weidefutteranteil von 70 % der TS abgewichen werden.
- Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage Auslauf pro Monat möglichst auf einer Weide, alternativ im Laufhof, gewährt werden.
- Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.
- Im Rahmen der Kontrollen muss der Betrieb belegen können, dass sein Weide- und Auslaufsystem zwar auf die täglich mindestens 70 % TS-Verzehr von Weidefutter ausgelegt ist, dies aber wegen der aufgetretenen Trockenheit/Hitze verunmöglicht wurde (Dokumentation mit Fotos der Weiden).
3. Vorzeitige Beweidung von BFF ohne Naturschutzvertrag
- Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze dürfen BFF beweidet werden.
- Die Beweidung ist im Feldkalender mit „Futtermangel Trockenheit“ zu dokumentieren.
- Die Ausnahme gilt nicht für Streueflächen und für Flächen mit Naturschutzverträgen.
- Auf allen Flächen müssen 10 % Rückzugsstreifen ausgezäunt werden. Es wird dabei empfohlen, die Rückzugsstreifen des letzten Schnitts stehen zu lassen.
4. Vorzeitige Schnittnutzungen von BFF ohne Naturschutzvertrag
- Streueflächen zur Futternutzung dürfen vor dem 1. September gemäht werden, sofern kein Naturschutzvertrag besteht.
5. Vorgaben für Flächen mit Naturschutzvertrag
- Beweidung: Wiesen und Streueflächen mit Naturschutzverträgen dürfen ab sofort beweidet werden. Auf diesen Flächen muss der Rückzugsstreifen gemäss Naturschutzvertrag ausgezäunt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Flächen mit Artenschutzvertrag und Flächen in Naturschutzgebieten.
- Schnittnutzung: Flächen mit Naturschutzverträgen dürfen erst ab dem vereinbarten Schnittzeitpunkt gemäht werden
6. Suisse-Bilanz
Muss ein Betrieb wegen der Kulturschäden Grundfutter zukaufen und die Nährstoffbilanz ist nicht mehr ausgeglichen, muss dies sauber und glaubhaft dokumentiert sein. Dabei wird wie folgt vorgegangen:
- Alle im Jahr des Schadensereignisses getätigten Grundfutterzu- und -verkäufe (auch ausserordentliche) müssen in der Suisse- Bilanz des entsprechenden Erntejahres im Sinne der Transparenz mengenmässig und unterteilt nach Futterart erfasst werden (Erfassung in Suisse-Bilanz Formular B).
- Körnermais, der aufgrund des Futtermangels als Silomais (für eigene Zwecke oder zum Verkauf an Dritte) genutzt wurde, ist in der Suisse-Bilanz des Jahres, in dem das Schadensereignis stattfand, als Silomais zu erfassen.
- Da die Punkte 1 und 2 zu tieferen eigenen Grundfuttererträgen in der Suisse-Bilanz führen und dadurch der Nährstoffbedarf pro Hektar düngbare Fläche kleiner wird, darf in der Suisse-Bilanz ein fiktiver Grundfutterverkauf (im Sinne einer ausserordentlichen Korrektur) aufgrund Kulturschäden (Formular B) eingesetzt werden.
- Der fiktive Grundfutterverkauf aufgrund von Kulturschäden (Formular B) darf maximal so hoch sein, dass die Erträge der einzelnen Wiesentypen (Zwischenfutter, extensive Wiesen, wenig intensive Wiesen, mittelintensive Wiesen, intensive Natur- und Kunstwiesen), des Silomaises und der Futterrüben höchstens gleich hoch sind wie der Durchschnitt der jeweiligen Erträge in den Suisse-Bilanzen der drei dem Schadensereignis vorangehenden Jahre. Der fiktive Grundfutterverkauf ist im Formular B der Suisse Bilanz als separate Zahl einzufügen und als «Fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund Kulturschäden» zu bezeichnen.
7. GMF-Futterbilanz
Für GMF kann wegen Futtermangel infolge Kulturschäden von den betroffenen Bewirtschaftern anderes Grundfutter als Wiesen- und Weidefutter über dem vorgegebenen Maximum angerechnet werden:
- Die GMF-Futterbilanz muss mit der Grundfutterproduktion in der Suisse Bilanz (Formular B) übereinstimmen (gleiche Zu- und Wegfuhren; gleich grosser fiktiver Grundfutterverkauf).
- Das fehlende Wiesen- und Weidefutter darf im GMF-Programm auch durch andere Grundfutter ersetzt werden (z. B. durch Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel, etc.). Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet (bzw. 85 % im Berggebiet) muss dabei nicht eingehalten werden.
- Der Kraftfutteranteil darf unverändert im Maximum 10 % der Futterration betragen.
8. Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens (update 29. Juli 2026)
- Gestützt auf Art. 71c Abs. 2 der Direktzahlungsverordnung (DZV) gelten die Anforderungen an den Beitrag für eine angemessene Bodenbedeckung als erfüllt, wenn bei den Hauptkulturen auf offener Ackerfläche mit Ernte vor dem 1. Oktober die Bodenbedeckung noch im laufenden Kalenderjahr angelegt wird. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit wird auf die Einhaltung der übrigen Anforderungen ausnahmsweise verzichtet.
9. Sömmerung: Für folgende Ausnahmen ist eine Meldungen ans LANAT erforderlich:
- Zufütterung Sömmerung
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit ist eine Zufütterung grundsätzlich gestattet. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:
- Dies gilt, solange die Trockenheit anhält
- Die Zufütterung und die entsprechende Nährstoffzufuhr dürfen keinen ökologischen Schaden anrichten
- Dokumentieren Sie, wie viel Futter auf die Alp geführt wird und bewahren Sie die Belege der Futterzukäufe auf
- Frühzeitige Abalpung
- Überbesatz
