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BE: Ausnahmeregelungen infolge Trockenheit, 06. Juli 2026

06.07.2026 12:00:00 | ADZ
Aufgrund der Trockenheit und der hohen Temperaturen können in vielen Teilen des Kanton Bern bestimmte Anforderungen der Direktzahlungen nicht mehr eingehalten werden. Die Abteilung Direktzahlungen des LANAT hat deshalb Massnahmen gestützt auf Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung für die bestehende Ausnahmesituation beschlossen. Für folgende Ausnahmen sind keine Meldungen ans LANAT mehr erforderlich:

  1. RAUS
  • Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann der Weideauslauf durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.
  • Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage Auslauf pro Monat auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden.
  • Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.
  1. Weidebeitrag
  • Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann vom Mindest-Weidefutteranteil von 70 % der TS abgewichen werden.
  • Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage Auslauf pro Monat möglichst auf einer Weide, alternativ im Laufhof, gewährt werden.
  • Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.
  • Im Rahmen der Kontrollen muss der Betrieb belegen können, dass sein Weide- und Auslaufsystem zwar auf die täglich mindestens 70 % TS-Verzehr von Weidefutter ausgelegt ist, dies aber wegen der aufgetretenen Trockenheit/Hitze verunmöglicht wurde (Dokumentation mit Fotos der Weiden).
  1. Vorzeitige Beweidung von BFF
  • Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze dürfen BFF beweidet werden.
  • Die Beweidung ist im Feldkalender mit „Futtermangel Trockenheit“ zu dokumentieren.
  • Die Ausnahme gilt nicht für Streueflächen und für Flächen mit Naturschutzverträgen.
  • Auf allen Flächen müssen 10 % Rückzugsstreifen ausgezäunt werden. Es wird dabei empfohlen, die Rückzugsstreifen des letzten Schnitts stehen zu lassen.
  1. Suisse-Bilanz
Muss ein Betrieb wegen der Kulturschäden Grundfutter zukaufen und die Nährstoffbilanz ist nicht mehr ausgeglichen, muss dies sauber und glaubhaft dokumentiert sein.
  • Alle im Jahr des Schadensereignisses getätigten Grundfutterzu- und -verkäufe (auch ausserordentliche) müssen in der Suisse- Bilanz des entsprechenden Erntejahres im Sinne der Transparenz mengenmässig und unterteilt nach Futterart erfasst werden (Erfassung in Suisse-Bilanz Formular B).
  • Körnermais, der aufgrund des Futtermangels als Silomais (für eigene Zwecke oder zum Verkauf an Dritte) genutzt wurde, ist in der Suisse-Bilanz des Jahres, in dem das Schadensereignis stattfand, als Silomais zu erfassen.
  • Da die Punkte 1 und 2 zu tieferen eigenen Grundfuttererträgen in der Suisse-Bilanz führen und dadurch der Nährstoffbedarf pro Hektar düngbare Fläche kleiner wird, darf in der Suisse-Bilanz ein fiktiver Grundfutterverkauf (im Sinne einer ausserordentlichen Korrektur) aufgrund Kulturschäden (Formular B) eingesetzt werden.
  • Der fiktive Grundfutterverkauf aufgrund von Kulturschäden (Formular B) darf maximal so hoch sein, dass die Erträge der einzelnen Wiesentypen (Zwischenfutter, extensive Wiesen, wenig intensive Wiesen, mittelintensive Wiesen, intensive Natur- und Kunstwiesen), des Silomaises und der Futterrüben höchstens gleich hoch sind wie der Durchschnitt der jeweiligen Erträge in den Suisse-Bilanzen der drei dem Schadensereignis vorangehenden Jahre. Der fiktive Grundfutterverkauf ist im Formular B der Suisse Bilanz als separate Zahl einzufügen und als «Fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund Kulturschäden» zu bezeichnen.
  1. GMF-Futterbilanz
Für GMF kann wegen Futtermangel infolge Kulturschäden von den betroffenen Bewirtschaftern anderes Grundfutter als Wiesen- und Weidefutter über dem vorgegebenen Maximum angerechnet werden:
  • Die GMF-Futterbilanz muss mit der Grundfutterproduktion in der Suisse Bilanz (Formular B) übereinstimmen (gleiche Zu- und Wegfuhren; gleich grosser fiktiver Grundfutterverkauf).
  • Das fehlende Wiesen- und Weidefutter darf im GMF-Programm auch durch andere Grundfutter ersetzt werden (z. B. durch Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel, etc.). Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet (bzw. 85 % im Berggebiet) muss dabei nicht eingehalten werden.
  • Der Kraftfutteranteil darf unverändert im Maximum 10 % der Futterration betragen.



Bitte beachten Sie:
Für vorzeitige Alpabtriebe (Sömmerungsbetriebe) ist eine einzelbetriebliche Meldung notwendig, ebenso für frühzeitige Schnittnutzungen von BFF muss das Gesuch Eingriff in Biodiversitätsfläche gestellt werden